Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 86

§ 86 – Pflegesatzkommission

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. (2) Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. Die beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten. (3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.

Kurz erklärt

  • Pflegekassen, private Krankenversicherungen und Sozialhilfeträger bilden Pflegesatzkommissionen zur Vereinbarung von Pflegesätzen.
  • Diese Kommissionen können einheitliche Pflegesätze für Pflegeheime in derselben Gemeinde oder Landkreis festlegen.
  • Pflegeheime dürfen ihre Leistungen unter den vereinbarten Pflegesätzen anbieten.
  • Es können Rahmenvereinbarungen getroffen werden, die Rechte, Pflichten und Verhandlungsabläufe regeln.
  • Bestimmte Regelungen nach § 75 sind von diesen Rahmenvereinbarungen ausgenommen.